Cosmoscafe e.V. Stand Okt. 2018

 

1. Vorstand: Martina Brobst

2. Vorstand: Peter Scholz (Petrus)

Schatzmeister: Carla Brobst

SchriftführerIn: Anja Baur

und weitere Mitglieder: Günter Schmid und Hubert Brobst


NEUE SATZUNG DES VEREINS VOM 27.04.2016 COSMOSCAFE e.V.

 

Verein zur Förderung alternativer Kneipenkultur, friedvoller Begegnung und bewusster Ernährung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1
- Der Verein führt den Namen Cosmoscafe e.V. - Förderung alternativer Knei
penkultur,
friedvoller Begegnung und bewusster Ernährung.

2- Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg.
3- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
1
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von:

a) alternativer Kneipenkultur und künstlerischem Ausdruck

b) friedvollen Begegnungen zur persönlichen Entwicklung

c) bewusster Ernährung, die alle Lebewesen respektiert

2- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen. Kommunikation und Bildungsarbeit zu gesellschaftspolitischen Themen fördert der Verein durch Vor- träge, Seminare und Lerngruppen. Dazu zählen auch die Förderung mittels Vor- trägen zu Gesundheit und Ethik für eine bewusste und tierleidfreie Ernährung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke.

3- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft
1
- Der Verein unterscheidet zwischen einem Mitglied und einem Fördermitglied.

 

§ 5 Das Mitglied
1
- Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2- Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der

Vorstand vorläufig. Es wird bei der nächsten Mitgliedersammlung von den anwe- senden MitgliedernInnen und den Vorständen entschieden. Für die Aufnahme ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Die Wahl wird auf den Tagesordnung fristgerecht angekündigt.

3- Im Fall eines positiven Votums des Vorstandes und der Mitglieder ist das neue Mitglied sofort stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Aufnahme so- fort fällig.

4- Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins hat das Recht:
a) an den Mitgliederversammlungen sowie an deren Beratungen, Abstim-

mungen und Wahlen teilzunehmen.
b) Gemäß § 11, Absatz 1 dieser Satzung bei Berufung der Mitgliederver-

sammlung mitzuwirken.
c) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie der Nutzung

seiner Einrichtung nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen (Ver- einsordnung).

d) das Protokollbuch der Mitgliedsversammlungen einzusehen.
e) Anträge auf Auskunftserteilung der Vorstandsmitglieder zu stellen.
f) vor Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversamm-

lung eine Abschrift der Jahresabschlußberichte zu verlangen.
g) Ein Mitglied hat ein Wahlrecht für die Vorstandswahlen und kann sich

selbst zur Wahl stellen.
5- Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht:

a) die Zwecke des Vereins so gut wie möglich zu unterstützen und den Be- stimmungen der Satzung in der Öffentlichkeit nachzukommen.

b) Das Mitglied ist verpflichtet aktiv zu sein, d.h. eine Mindeststundenanzahl pro Monat zur Verfügung zu stehen für anstehende Tätigkeiten.
siehe dazu > Vereinsordnung.

c) Änderungen in Email- oder Postadresse sind dem Vorstand mitzuteilen. Unterbleibt dies, so gilt Zustellungsfiktion für Zuschriften.

d) Die Mitglieder des Vereins sind bestrebt den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Jahres oder Halbjahresbeitrages wird bei einer Mit- gliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen.

 

§ 6 Das Fördermitglied
1
- Fördermitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische

Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft nach Entrichtung des Jahresbeitrages und der Auf- nahme seines Namens, sowie der Emailadresse. Weitere schriftliche Aufnahme- anträge sind nicht einzureichen.

 

Das Fördermitglied erhält zusätzlich eine individuelle Bonuskarte mit der Gültig- keit für ein Jahr. Das Fördermitglied unterstützt im Besonderen den Verein als Gast im Lokal

2- Das Fördermitglied besitzt weder ein aktives noch passives Wahlrecht.

3- Im allgemeinen sind Fördermitglieder des Vereins nicht zwingend verpflichtet aktiv den Verein zu unterstützen. Unterstützung in Form von Mithilfe ist dennoch erwünscht und willkommen. Die Höhe des Jahresbeitrages einer Fördermitglied- schaft wird auf einer Mitgliederversammlung festgelegt. Rechte und Vorteile kön- nen jederzeit vom

Vorstand geändert werden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

4- Das Fördermitglied wird für die jährliche Mitgliederversammlung eingeladen, hat eine Rederecht, aber kein Stimmrecht.

 

§ 7 Ende der Fördermitgliedschaft
1
- Ein Fördermitglied, welches nach Ablauf eines Jahres keinen weiteren Bei-

trag entrichtet, dessen Fördermitgliedschaft erlischt automatisch, ohne dass es einer Abmahnung bedarf. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein können Beiträge nicht - auch nicht anteilig - zurückgefordert werden.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1- mit dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person
2- durch schriftliche oder digitale Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstands-

mitglied
3- durch Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung
4- durch Beitragsrückstand von länger als ein Monat nach entsprechender

Mahnung.

5- Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die Inter- essen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversamm- lung auf Empfehlung des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben.

6- Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vermögens des Vereins.

7- Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen.

8- Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge können nicht – auch nicht anteilig – zurückgefordert werden.

 

§ 9 Die Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Der Vorstand
1
- Zusammensetzung und Wahl:

a) dem Vorstand gehören mindestens vier Personen – Vorsitzende/r, zweiter Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schrifführer/in Wählbar sind nur Vereinsmit- glieder.

b) der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. c) er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstands im Amt. d) scheidet ein Mitglied des Vorstands vorläufig aus, kann der Vorstand für

die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. e) er kann von der Mitgliederversammlung wieder gewählt werden.

2- Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3- Haftungseinschränkung – Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

4- Der Vorstand hat die Pflicht Überblick über die Finanzen zu geben, optional an alle Mitglieder.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung 1- Einberufung:

a) Die Mitgliederversammlung kann zu jeder Zeit, muss jedoch mindestens einmal im Jahr vom Vorstand – unter Wahrung der Einladungsfrist von zwei Wo- chen – in Textform (Brief oder Email) einberufen werden.

b) Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung der Mitgliederversamm- lung verpflichtet, wenn sie in einer von mindestens vierzig Prozent der Mitglieder unterzeichneten Eingabe unter Angabe der Gründe beantragt wird.

c) Die Einladung ergeht an alle Mitglieder, jedoch nicht an die Fördermitglie- der. Bei der Einberufung der Versammlung muss der Gegenstand der Beschluss- fassung in der Tagesordnung angekündigt werden. Zusätzliche Tagesordnungs- punkte können am Ende der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied einge- bracht werden.

2- Jedes Vereinsmitglied besitzt auf der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht. Fördermitglieder sind eingeladen und können zugelassen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

3- Die jährliche Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresfinanzberichtes des

Vorstands.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Wahl bzw. Bestätigung, Abberufung des Vorstands.
d) Wenn notwendig oder erwünscht, werden verschiedene Beschlüsse und

Beschlussfassungen bestimmt:
Wahl des Kassenprüfer/in - Beitragsordnung - Veranstaltungsplan, Satzungsän- derung, Vereinsordnung usw.

e) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

4- Beschlussfassung:
a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Geplante Satzungsänderun- gen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

b) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzuferti- gen, das von dem/r Protokollführer/in bzw. Schriftführer/in und dem/der Ver- sammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

c) Im Protokoll sollen folgende Punkte berücksichtigt werden:
Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des/der Versammlungsleiters/in und Protokollführers/in und die erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

§ 12 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr eine

Kassenprüferin/einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Er/Sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglied oder Fördermitglied sein.

3- Die Kassenprüferin/Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüferin/Der Kassenprüfer erstattet der Mitglieder- versammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlas- tung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 13 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Mitglied hat nach Zustimmung durch den Vorstand Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Einkaufsfahrten, Kurse zur Weiterbildung in Vereinsfragen, sowie Parkscheine usw. Material, Portokosten. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerlich Pauschal- oder Höchst- beträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.

 

§ 14 Änderungsrecht des Vorstands

Der Vorstand ist berechtigt bei Beanstandungen des Registergerichts zur Eintra- gung dieser Satzung bzw. zur Erlangung der Gemeinnützigkeit die Satzung zu ändern und diese Änderung anzumelden. Dies kann durch einstimmigen Be- schluss des Vorstandes außerhalb der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Vorstand hat über die von ihm veranlasste Änderung die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins
1
- Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.

Für diesen Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 55 Abs 1 Nr. 4 AO dem Matumaini for Afrika e.V. Friedberg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3-Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Ver- eins keine Anteile des Vermögens des Vereins.

 

§ 16 Salvatorische Klausel
1
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder

werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unbe- rührt.

2- Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

 

§ 17 Zusatzregelungen
1
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2- Es wird ausdrücklich festgestellt, dass Hubert und Martina Brobst, Betreiber

und alleiniger Eigentümer der Internetdomäne http://www.cosmoscafe.de sind. Der Verein darf diese Domäne in der von Hubert und Martina Brobst vorgegebe- nen und administrierten Form als offizielle Internetpräsenz verwenden. Der Ver- ein verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt irgendwelche wie auch immer gearteten Ansprüche auf diese Domäne oder Teile davon zu erheben. Sollte es, aus wel- chem Grund auch immer, zu einem Bruch zwischen den Vereinsinteressen und den Interessen von Hubert und Martina Brobst bezüglich der Verwendung der Domäne kommt, so wird sich der Verein, falls erforderlich, eine andere, eigene Domäne als Ersatz zulegen.

Der Vereinsname Cosmoscafe e.V., darf von dem Verein in jedem Fall weiterverwendet werden.

3- Dem Mitglied ist bekannt, dass der Cosmoscafe e.V. seine Daten in geeigne- ter Form speichert. Die Speicherung kann sowohl in elektronischer als auch in schriftlicher Form erfolgen. Das Mitglied ist mit der Speicherung und Verarbei- tung dieser Daten einverstanden. Der Cosmoscafe e.V. gibt diese Daten nicht an Dritte weiter. Ebenso werden die Angaben des Mitgliedes nicht missbräuchlich genutzt. Datenschutz hat für den Cosmoscafe e.V. höchste Priorität. Zudem ist der Cosmoscafe e.V. an die Datenschutzgesetze Deutschlands wie auch an jene der Europäischen Union gebunden. Das Mitglied ist und bleibt gegenüber Dritten anonym, es sei denn es liegt dem Cosmoscafe e.V. eine schriftliche Genehmi- gung des jeweiligen Mitgliedes vor.

4- Bei allen sich eventuell ergebenden Streitigkeiten ist eine Klage bei dem Ge- richt zu erheben, das für den Hauptsitz des Vereins zuständig ist. Der Verein ist hingegen berechtigt, am Hauptsitz des Kontrahenten zu klagen.

 

5- Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kontrahent seinen Wohnsitz/ Firmensitz im Ausland hat.

6- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestim- mung und deren wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.

 

 

Satzung Stand 01. 01. 2018 - Änderungen vorbehalten